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Neu: Spesenrückerstattungen ab 1.1.2025 steuerfrei

  • Steuerrecht
21/03/2025
Steuerrechtliche Neuerung: Spesenrückerstattung ab 1.1.2025 steuerfrei

Achtung: Die im folgenden beschriebene Neuerung ist noch nicht restlos geklärt auf ihre Anwendbarkeit im „regime forfettario“. Hier sollte die Agentur der Einnahmen in den nächsten Monaten Klarheit schaffen. Um zu klären, ob die Neuerung auf euren Einzelfall anwendbar ist, sprecht unbedingt mit eurem Wirtschaftsberater oder eurer Wirtschaftsberaterin!

Erfreulicherweise gibt es seit kurzem eine Antwort auf die steuerrechtliche Frage zur korrekten Abrechnung von Spesen (wie Kilometerpauschalen), die viele von uns in der Vergangenheit schon öfter beschäftigt hat:

Das Gesetzesdekret vom 13.12.2024 Nr. 192 im neuen Art. 54 ter (rimborsi e riaddebiti – Erstattungen und Rückerstattungen) legt fest, dass die Erstattung von Spesen und Auslagen (wie Kilometerpauschalen) nicht zum Einkommen gezählt wird und folglich weder besteuert werden muss noch Sozialabgaben darauf bezahlt werden müssen.

Die analytische Abrechnung von Kosten ist ab dem 01.01.2025 getrennt nach dem Gegenstand der Dienstleistung und den entsprechenden Rechnungsbeträgen auszuweisen.

„Il Decreto Legislativo 13/12/2024 nr.192 al nuovo art.54 ter (rimborsi e riaddebiti) stabilisce che l’addebito analitico delle spese in fattura comporti, a partire dal 01/01/2025, la necessità di esporre distintamente le stesse rispetto all’oggetto della prestazione e ai compensi relativi a questa. Il rimborso delle spese inoltre non è più soggetto a cassa di previdenza e a ritenuta d’acconto (solo a IVA) a condizione che siano state pagate con sistemi tracciabili. Diversamente continuano ad essere imponibili.“

Solltet ihr also Spesen wie Kilometerpauschalen, Zugtickets, Taxi-, Hotel- und Restaurantrechnungen, Parkplatz, Maut etc. abrechnen können, sprecht am besten mit eurer Steuerberater:in, wie ihr diese getrennt vom Rechnungsbetrag angebt, auf den Steuern und Sozialabgaben berechnet werden.

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